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Neue Gebührenverordnung

Mit Verabschiedung der „Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute“ und deren Inkrafttreten zum 26.06.2003 hat der Gesetzgeber Klarheit über die dem Emittenten von den Banken in Rechnung zu stellenden Gebühren geschaffen.

Bisher sprach der Gesetzgeber in § 67 Abs.4 AktG lediglich von der Erstattung der notwendigen Kosten, ohne allerdings Beträge aufzuführen. Die Verordnung hat keine Rückwirkung. Dies bedeutet, dass die in der Kostenverordnung festgelegten Gebührensätze für den Zeitraum vom Inkrafttreten des NaStraG am 25.1.2001 bis zum 26.6.2003 grundsätzlich nicht anzuwenden sind.

Die Verordnung enthält neben der Festschreibung des Aufwendungsersatzes der Banken für den Versand von Mitteilungen gemäß Aktiengesetz (insbesondere also die HV-Einladungen bei Inhaberaktien) die Staffelung der Gebühren für die Weiterleitung der erforderlichen Daten der Banken an das Aktienregister.

Hervorzuheben ist, dass die deutliche Anhebung des Aufwendungsersatzes beim Mitteilungsversand zu einer massiven Verteuerung bei Inhaberaktien führt. Dagegen haben Emittenten mit Namensaktien den großen Vorteil, mit der Möglichkeit des Eigenversandes der Mitteilungen und weiteren Skaleneffekten wie z.B. Porto-Optimierung ihre Versandkosten zu steuern und drastisch zu verringern. Die Attraktivität der Namensaktie im Vergleich zur Inhaberaktie steigt damit weiter.

Die Gebührensätze für die Datenübermittlung an das Aktienregister sind zeitlich gestaffelt. Vorteilhaft für die Gesellschaften ist hierbei, dass die Staffellaufzeiten sehr kurz bemessen sind, und der niedrigste Gebührensatz von 8 Cent (ohne Aktionärsnummer) bzw. 10 Cent (mit Aktionärsnummer) bereits ab dem 01.01.2005 gültig ist. Auch hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass ungeeignete oder unvollständige Daten nicht erstattungsfähig sind.

Neu ist außerdem, dass die Gebühren der Clearstream für Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten nun hälftig von Banken und Emittenten zu tragen sind.

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