ADEUS feiert in diesem Jahr sein 25-jähriges Bestehen!
Vor 25 Jahren, am 12. August 1999, trafen sich die Gründer im Kreis der Gesellschafter, der Geschäftsführer und Prokuristen, um alle relevanten Unterlagen für die ADEUS Aktienregister-Service-GmbH zu beurkunden. Der Gesellschafterkreis ist mit der Allianz, Munich RE und DXC in den vergangenen 25 Jahren stabil geblieben.
Seit der Gründung 1999 hat ADEUS gemeinsam zahlreiche beachtliche Erfolge erzielt. An dieser Stelle gilt der Dank der Geschäftsführung und der Gesellschafter den Mitarbeitenden für den langjährigen, engagierten Einsatz sowie unseren Kunden, für das entgegengebrachte Vertrauen. Insbesondere durch aktive Zusammenarbeit zum Wohle der Emittenten konnten wir gemeinsam diesen wichtigen Meilenstein in der Geschichte von ADEUS erreichen.
Verhältnis zwischen virtueller und Präsenz-Hauptversammlung stabil
Die HV-Saison 2024 läuft bislang technisch weitgehend störungsfrei, die Relation zwischen virtuellen und Präsenzveranstaltungen hat sich stabilisiert. Virtuelle HVs bieten zudem die Möglichkeit, weitere Aktionärskreise einzubeziehen – beispielsweise ausländische Aktionäre, sagt Klaus Schmidt, Geschäftsführer von ADEUS. Einen Wermutstropfen sieht er dennoch: Das Interesse vor allem von jüngeren Privataktionären an deutschen Hauptversammlungen scheint weiter nachzulassen.
Den HV Magazin-Artikel finden Sie hier als PDF.
Digitale Einladung zur Hauptversammlung
Widerspruchslösung erhöht die E-Mail-Quote deutlich
Musste man bei Namensaktien in den letzten Jahren immer wieder mit Gewinnspielen die Bereitschaft für den elektronischen Versand bei den Aktionären wecken, gibt es nun eine effektivere Möglichkeit: Durch eine Widerspruchslösung kann die E-Mail-Quote der Einladung zur Hauptversammlung (HV) deutlich erhöht und damit die durchgängige Digitalisierung der Hauptversammlung weiter vorangetrieben werden.
Den HV Magazin-Artikel finden Sie hier als PDF.
Gelungene Interaktion im digitalen Raum – Einblicke in die virtuelle Hauptversammlung
Ein Plädoyer für die virtuelle Hauptversammlung
Die erste HV-Saison mit den neuen virtuellen Veranstaltungen hat gezeigt, dass virtuell erfolgreiche Hauptversammlungen möglich sind, bei denen die Aktionäre alle Rechte vollständig ausüben konnten. Dabei wurde auch ein hohes Maß an Interaktion zwischen Aktionären und Gesellschaften ermöglicht, die der Kommunikation in der Präsenzhauptversammlung nicht wirklich nachsteht.
Den HV Magazin-Artikel finden Sie hier als PDF.
Livezuschaltung der Aktionäre – Kernelement einer erfolgreichen vHV
Zentral für eine virtuelle Hauptversammlung nach neuem Recht ist die Durchführung der elektronischen Livezuschaltung. Nur über diesen Weg sind die elementaren Aktionärsrechte – von der Stimmrechtsausübung abgesehen – möglich.
Den HV Magazin-Artikel finden Sie hier als PDF.
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen erlassen
Der Bundestag hat am 8. Juli 2022 das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften verabschiedet (BT-Drucksache 313/22). Das Gesetz ist am 26. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 27. Juli 2022 in Kraft getreten.
Wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes sind: Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass Hauptversammlungen als virtuelle Versammlungen ohne Anwesenheit der Aktionäre abgehalten werden. Satzungsregelungen müssen jeweils auf 5 Jahre begrenzt werden.
Im Rahmen der Hauptversammlung müssen den Aktionären folgende Rechte gewährt werden:
- Bild- und Tonübertragung der gesamten HV für Aktionäre
- Elektronische Stimmrechtsausübung (elektronische Teilnahme oder Briefwahl, Vollmachtserteilung)
- Stellung von Anträgen und Wahlvorschlägen (durch Zugeschaltete per Videokommunikation)
- Auskunfts-/Fragerecht für Aktionäre
- Vorstandsbericht 7 Tage vor der HV zugänglich (aber nur bei Vorabfragen)
- Recht zur elektronischen Einreichung von Stellungnahmen
- Rederecht in der Versammlung (Videokommunikation)
- Widerspruchsrecht (elektronisch)
Aufgrund einer Übergangsregelung können Hauptversammlungen, die bis 31. August 2023 einberufen werden, auch ohne Satzungsregelung bereits virtuell durchgeführt werden. Die jeweiligen Entscheidungen, ob und ab wann die Gesellschaften von dem neuen Instrument der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch machen wollen, werden nun unternehmensintern intensiv diskutiert und vorbereitet. Die Erfahrungen aus der HV-Saison 2022 haben jedenfalls gezeigt, dass die neuen interaktiven Elemente – 2022 noch im Rahmen der COVID-Gesetzgebung freiwillig eingesetzt – sich nahtlos und intuitiv in die bestehenden Online-Services für Aktionäre integrieren lassen. Die verpflichtende Einbindung von Live-Redebeiträgen schafft dabei ein zusätzliches interaktives Element in der Hauptversammlung. Die Vorabveröffentlichung von Fragen und Antworten kann umgekehrt die Dauer der Hauptversammlung wesentlich verringern und kann daher für Vorstand und Aufsichtsrat eine attraktive Möglichkeit sein.
Den HV Magazin-Artikel finden Sie hier als PDF.
Fragen und Antworten in der neuen Hauptversammlung
Wie die Anforderungen für die virtuelle Hauptversammlung bereits 2022 gelöst wurden.
Die HV-Saison 2022 ist noch nicht vorbei – und dennoch wirft das nächste Jahr bereits seine Schatten voraus. Ein neues Gesetz für eine neue virtuelle Hauptversammlung steht vor der Verabschiedung. In fachlicher Diskussion sind dabei vor allem noch der Frage-und-Antwort-Prozess und das Lösen der Vorgaben in der Praxis. Im Rückblick auf die Praxiserfahrungen aus der HV-Saison 2022 sollen die Möglichkeiten zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung nach dem aktuellen Regierungsentwurf (Stand: 28. Juni 2022) anhand von zwei Praxisbeispielen vorgestellt werden.
Den HV Magazin-Artikel finden Sie hier als PDF.
Digitale Aktionärskommunikation
Mit Nachfragen und Live-Redebeiträgen die virtuelle HV interaktiv gestalten.
Um die virtuelle Hauptversammlung der Präsenz-Versammlung möglichst anzugleichen, soll die direkte Kommunikation mit den Aktionären fest im Gesetz verankert werden. Viele Unternehmen gehen in der laufenden HV-Saison freiwilling in Vorleistung und gestalten mit der Möglichkeit zur Nachfrage sowie Live-Redebeiträgen die virtuelle HV zunehmend interaktiv.
Den HV Magazin-Artikel finden Sie hier als PDF.
Die Namensaktie feiert Jubiläum
Vor 25 Jahren, im März 1997, wurde die vinkulierte Namensaktie der Allianz als erstes Papier in die Girosammelverwahrung für Namensaktien aufgenommen. Damit war der Startschuss für eine Renaissance der Namensaktie gegeben: mit Ausrichtung auf effiziente Kommunikationsprozesse mit den Aktionären, eine hohe Transparenz sowie Funktionalität in der fortschreitenden Digitalisierung.
Den HV Magazin-Artikel finden Sie hier als PDF.
Die Zukunft der virtuellen Hauptversammlung
Das Bundesjustizministerium hat am 10. Februar 2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften veröffentlicht.
Bereits im Rahmen der COVID-19-Pandemie war die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre am Ort der Hauptversammlung ermöglicht worden. Diese Regelungen laufen am 31. August 2022 aus. Aufgrund der positiven Erfahrungen sollen virtuelle Hauptversammlungen auch nach der Pandemie auch weiterhin ermöglicht werden. In einem neuen § 118a AktG-E wird definiert, an welche Voraussetzungen die Abhaltung einer rein virtuellen Hauptversammlung geknüpft ist. Wie schon nach der COVID-19-Gesetzgebung muss die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen, die Stimmrechtsausübung und Bevollmächtigung im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht sowie ein Frage- und Widerspruchsrecht eingeräumt werden. Darüber hinausgehend, müssen den Aktionären bestimmte weitere Rechte eingeräumt werden:
Das Recht, Anträge zu stellen, die nicht Gegenanträge sind, also z.B. Verfahrensanträge.
Das Auskunftsrecht nach § 131 AktG. Anders als bisher soll die Beantwortung von gestellten Fragen also nicht mehr im Ermessen des Vorstands stehen, sondern rechtzeitig gestellte Fragen zur Tagesordnung müssen ordnungsgemäß beantwortet werden. Das Fragerecht wird auch dahingehend erweitert, dass Aktionären in der HV Nachfragen zu gestellten Fragen gestattet werden müssen.
Das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Das Recht, in der Hauptversammlung per Videokommunikation zu sprechen (Live-Redebeitrag).
In der Praxis der letzten 2 Jahre waren bereits auf freiwilliger Basis von einigen Gesellschaften zusätzliche Mitwirkungsmöglichkeiten insbesondere durch Nachfragen, Vorab-Stellungnahmen und Live-Redebeiträge angeboten worden. Der Referentenentwurf sieht diese erprobten Elemente nun als verpflichtenden Teil der virtuellen Hauptversammlung vor. Gerade die Einspielung von Live-Redebeiträgen setzt eine entsprechend sichere technische Infrastruktur und durchdachte Prozesse voraus. Um die Bild- und Tonübertragung mit dem Aktionär zu testen, kann und sollte zur Vorbereitung einer reibungslosen Live-Zuschaltung ein vorheriges Onboarding des Aktionärs verpflichtend vorgesehen werden.
Ausgeweitet werden auch die Veröffentlichungspflichten der Gesellschaft. So muss der Bericht des Vorstands spätestens 6 Tage vor der HV zugänglich gemacht werden. Die von Aktionären gestellten Fragen und vorab übermittelte Beiträge müssen den Aktionären ebenfalls zugänglich gemacht werden, bei börsennotierten Gesellschaften über einen Internetservice für Aktionäre. Eine Möglichkeit, in der Hauptversammlung Fragen zu stellen, ist im Entwurf bisher nicht vorgesehen. Lediglich Nachfragen zu vorab gestellten und in der HV beantworteten Fragen sollen zugelassen sein. Dies stößt auf Kritik von Investoren und Schutzvereinigungen und wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren intensiv diskutiert werden. Für die Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen benötigt die Gesellschaft eine Satzungsregelung. Die Satzung kann entweder selbst vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die Versammlung virtuell abgehalten wird. Für die Satzungsregelung ist also zunächst ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Für die Saison 2023 sieht das Gesetz eine Übergangsregelung im EGAktG-E vor: Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Versammlung als virtuelle HV abgehalten wird. Die Gesellschaften sind also nicht gezwungen, für die ab 2024 erforderliche Satzungsregelung im Jahr 2023 noch eine (eventuell letzte) Präsenzhauptversammlung abzuhalten. Umgekehrt ist die Abhaltung einer Präsenzhauptversammlung weiterhin als gesetzlicher Regelfall ohne weiteres zulässig, auch bei Bestehen einer Vorstandsermächtigung zur virtuellen HV. Der Vorstand wird also je nach Zweck und Rahmenbedingungen im Einzelfall entscheiden müssen, welche Variante für die jeweilige Hauptversammlung gewählt wird.
Bis zum 11. März 2022 haben die Länder und die Verbände Gelegenheit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen.
Den HV Magazin-Artikel finden Sie hier als PDF.
Verlängerung der virtuellen Hauptversammlung bis zum 31.8.2022
Verlängerung ResRuaCOVBekG | Drucksache 19/32275
Der Gesetzgeber hat die Regelungen des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) zur virtuellen Hauptversammlung (nach der ersten Verlängerung durch die GesRGenRCOVMVV) nochmalig bis zum 31.8.2022 verlängert.
Die Verlängerung erfolgte durch Art. 16 AufbhG 2021, BGBl. I 2021, 4147. Dadurch ist es auch 2022 noch bis Ende August grundsätzlich möglich, virtuelle Hauptversammlungen nach dem GesRuaCOVBekG durchzuführen. Die Entscheidung über die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der für die Entscheidung maßgeblichen Ermessengesichtspunkte, wie Gesundheitsschutz, Planungssicherheit und Kosten. Dazu die Gesetzesbegründung der Verlängerung (BT-Drucks. 19/32275 v. 3.9.2021, S. 30): „Angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen soll vorsorglich eine Verlängerung der Erleichterungen nach den §§ 1 bis 3 und 5 GesRuaCOVBekG für acht Monate, d.h. bis zum Ablauf des 31. August 2022 erfolgen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, von den Erleichterungen Gebrauch zu machen. Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“
Den HV Magazin-Artikel finden Sie hier als PDF.
Aktionärsinformation nach ARUG II
Rechtliche Vorgaben und technische Umsetzung
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) soll die Information und Mitwirkung der Aktionäre europaweit verbessert werden. Die Möglichkeit zur Identifikation der Aktionäre wird gestärkt. Hauptversammlungsinformationen sollen die Aktionäre auch grenzüberschreitend schneller erreichen. Die Abstimmung soll erleichtert werden.