Verordnung über Aufwendungsersatz der Kreditinstitute
Die Gebühren, die dem Emittenten von den Banken in Rechnung gestellt werden, richten sich nach der "Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute" vom 26.06.2003.
Die Verordnung enthält neben der Festschreibung des Aufwendungsersatzes der Banken für den Versand von Mitteilungen gemäß Aktiengesetz (insbesondere also für die HV-Einladungen bei Inhaberaktien) die Staffelung der Gebühren für die Weiterleitung der erforderlichen Daten der Banken an das Aktienregister. Diese Gebühren von Clearstream Banking Frankfurt für Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten sind hälftig von Banken und Emittenten zu tragen.
Leitfaden für Banken zur Eingabe von Aktionärsdaten in CASCADE-RS
Für die einheitliche Meldung der Aktionärsdaten an das Aktienregister stellt Clearstream Banking, Frankfurt, einen Leitfaden bereit. Dieser wurde in Abstimmung mit den Registraren und den Banken entwickelt. Um eine hohe Datenqualität in den Aktienregistern zu gewährleisten, bitten wir die Depotbanken, Meldungen nach diesem Leitfaden abzugeben.