Aktienrechtsnovelle 2016 beschlossen

Bundestag verhindert Vorverlegung des Record Date bei Namensaktien

Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Aktienrechtsnovelle war für Namensaktien noch ein einheitlicher Record Date am 21. Tag vor der Hauptversammlung vorgesehen. Diese Vereinheitlichung mit der für die Inhaberaktie geltenden Regelung war von börsennotierten Gesellschaften mit Namensaktien allerdings stark kritisiert worden. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses hat der Bundestag die strittige Regelung in seiner Abstimmung am 12. November 2015 nun aus dem Gesetz herausgenommen.

Es bleibt damit vorerst bei der bisherigen Regelung, wonach die Emittenten in aller Regel den Aktienregisterstand eine Woche vor der Hauptversammlung als maßgeblich bestimmen. Eine Vorverlegung auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung hätte nach Ansicht der Unternehmen insbesondere die Gefahr sinkender Hauptversammlungspräsenzen zur Folge gehabt und stünde im Widerspruch zur technischen Entwicklung mit den verfügbaren schnellen Systemen für Aktienregisterführung und HV-Anmeldung.

Da auch im europäischen Vergleich viele Länder deutlich kürzere Fristen regeln, hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung und die EU-Kommission in einem Entschließungsantrag zusätzlich aufgefordert, sich für einen europaweit einheitlichen Record Date einzusetzen und diesen - unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen - möglichst nahe an die Hauptversammlung zu legen. Dies entspricht im Rahmen einer guten Corporate Governance dem Ziel, dass für die Hauptversammlung ein möglichst aktueller und damit kurz vor der Hauptversammlung liegender Aktionärsstand maßgeblich sein soll.

Links zu:

Bundestagsbeschluss

Gesetzestext

Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren Aktienrechtsnovelle