Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung sollen bis 31.12.2021 verlängert werden

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerungen von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) veröffentlicht.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/091920_Virtuelle_Hauptversammlung.html

Vorgeschlagen wird die unveränderte Verlängerung der §§ 1–5 des COVID-19-Maßnahmengesetzes bis zum 31.12.2021. Damit können Hauptversammlungen auch 2021 als rein virtuelle Hauptversammlungen abgehalten werden. Voraussetzung ist wie 2020, dass den Aktionären die in § 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geregelten Möglichkeiten geboten werden (also Bild- und Tonübertragung, Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung, elektronische Frage- und Widerspruchsmöglichkeit). Allerdings appelliert das Justizministerium als Verordnungsgeber in der Begründung, die virtuelle Hauptversammlung nur im Einzelfall zu nutzen, solange es aufgrund des Pandemiegeschehens angemessen erscheint. Damit solle vor allem für die Unternehmen Planungssicherheit geschaffen werden, die ihre Hauptversammlung in den ersten Monaten 2021 abhielten. Außerdem solle der Vorstand auch im Hinblick auf das Fragerecht möglichst aktionärsfreundlich vorgehen. Es sollte ermöglicht werden, dass Fragen auch noch während der Hauptversammlung eingereicht werden können.

Die Weiterentwicklung der Aktionärsrechte und -mitwirkung in der virtuellen HV wird den Gesellschaften zunächst also nicht gesetzlich bindend auferlegt, aber durch die Verordnungsbegründung wird der Marktstandard guter Unternehmensführung in diese Richtung gelenkt.

Der Entwurf ist noch nicht in der Bundesregierung abgestimmt. Die Länder und Verbände können bis zum 25.9.2020 Stellung nehmen. Mit einer finalen Fassung ist aber kurzfristig zu rechnen.