Verlängerung der virtuellen Hauptversammlung bis zum 31.8.2022

Verlängerung ResRuaCOVBekG | Drucksache 19/32275

Der Gesetzgeber hat die Regelungen des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) zur virtuellen Hauptversammlung (nach der ersten Verlängerung durch die GesRGenRCOVMVV) nochmalig bis zum 31.8.2022 verlängert.

Die Verlängerung erfolgte durch Art. 16 AufbhG 2021, BGBl. I 2021, 4147. Dadurch ist es auch 2022 noch bis Ende August grundsätzlich möglich, virtuelle Hauptversammlungen nach dem GesRuaCOVBekG durchzuführen. Die Entscheidung über die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der für die Entscheidung maßgeblichen Ermessengesichtspunkte, wie Gesundheitsschutz, Planungssicherheit und Kosten. Dazu die Gesetzesbegründung der Verlängerung (BT-Drucks. 19/32275 v. 3.9.2021, S. 30): „Angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen soll vorsorglich eine Verlängerung der Erleichterungen nach den §§ 1 bis 3 und 5 GesRuaCOVBekG für acht Monate, d.h. bis zum Ablauf des 31. August 2022 erfolgen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, von den Erleichterungen Gebrauch zu machen. Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“